In NRW hat der Gesetzgeber bestimmt, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sein neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen (Vermessungs- und Katastergesetz). Der Nachweis von sämtlichen Gebäuden in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, dass das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen soll. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Landes- und Städteplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind.

Einmessungspflichtige Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen die von Menschen betreten werden und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen. Wenn Sie ein solches Gebäude neu errichten oder in seinem äußeren Grundriss verändern, unterliegt es der Einmessungspflicht. Einmessungspflichtig sind auch z.B. Anbauten, Wintergärten, unterkellerte Terrassen und Fertiggaragen. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Ebenso unterliegen Gebäude von geringer Grundrissfläche (unter 10 m²) oder Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, fliegende Bauten, überdachte Stellplätze) sowie Gebäude die vor 1972 erbaut wurden nicht der Einmessungspflicht.

Die Einmessung ist nach der Fertigstellung des Gebäudes von Ihnen zu beantragen. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung besteht auch dann, wenn ein noch nicht eingemessenes Gebäude gekauft, ersteigert oder geerbt wurde.

Die Gebühren für Gebäudeeinmessung werden nach der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden NRW abgerechnet. Sie sind gestaffelt und ihre Höhe richtet sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes ohne Baunebenkosten. Hierbei sind die Normalherstellungskosten der Gebäude dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 01.12.2001 nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen.

NormalherstellungskostenEinmessungsgebühr
bis einschließlich 25.000,- Euro300,- Euro
von 25.000,- Euro bis 75.000,- Euro480,- Euro
von 75.000,- Euro bis 300.000,- Euro830,- Euro
von 300.000,- Euro bis 600.000,- Euro1.350,- Euro
von 600.000,- Euro bis 1.000.000,- Euro2.100,- Euro

Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Werden Gebäude auf aneinandergrenzenden Grundstücken gemeinsam eingemessen, so wird hierauf einer Ermäßigung gewährt. Nähere Informationen über die Berechnung der Ermäßigung erhalten Sie bei Ihrer Vermessungsstelle.

Mit der Durchführung der Gebäudeeinmessung können sie die Vermessungsstelle des Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation der Bundesstadt Bonn sowie jeden in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragen.
Frau
Britta Brun-Tatje
Stadthaus
Berliner Platz 2
Etage 6 / B
Tel.: 02208 / 77 2179